wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht

Verbotsirrtum, Rechtsirrtum, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht

Art 23 VO 1/2003, § 30 KartG 2005, § 29 KartG 2005

Verbotsirrtum und Kartellrecht

Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005 normieren ein umfassendes Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen und Verhaltensweisen ("Kartellverbot"), die nur unter restriktiven Voraussetzungen (zB Gruppenfreistellungsverordnung, Einzelselbstfreistellung nach ökonomischer Abwägung oder Bagatellkartellfälle) zulässig sein können. Es stellt sich die Frage, ob ein Unternehmen - gelbußenvermeidend - mit Rechtsirrtum argumentieren kann.

WALTER BRUGGER

Hon-Prof RA Dr Walter Brugger ist Gründungspartner von Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, Wien, und an mehreren Kartellverfahren (auch SSK-Kartellverfahren) beteiligt.

A.  Bestrafung nur bei Verschulden

Die Verbotsnormen des Kartellrechts sind strafbewehrt durch Geldbußenandrohung gegen die beteiligten Unternehmen. Diese Normen haben strafrechtlichen Charakter.[1] Daher gilt auch im Kartellrecht[2] der – dem Strafrecht generell immanente - Grundsatz nulla poena sine culpa, wie er auch in § 4 StGB verankert ist. Der Begriff des Verbotsirrtums ist zB in § 5 VStG, § 9 FinStrG, § 9 StGB abgehandelt. In § 30 KartG 2005 ist (lediglich) festgehalten, dass bei der Bemessung der Geldbuße ua auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist.[3] Mangelt es am Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, s a § 29 KartG, Art 23 VO 1/2003), scheidet eine Geldbuße aus.[4] Dies gilt gleichermaßen nach nationalem wie nach Unionskartellrecht.

B.  Verbotsirrtum

Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) kann nach der zivilrechtl Jud auf zweifache Weise entstehen: Der Täter kann irrtümlich glauben, der von ihm verwirklichte Sachverhalt beinhalte generell keinen Verstoß gegen die Rechtsordnung (direkter Verbotsirrtum, Unkenntnis der Verbotsnorm); er kann aber auch die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen, dieses im konkreten Fall jedoch dennoch für erlaubt halten, weil er irrtümlich einen – freilich nicht existierenden - Rechtfertigungsgrund annimmt oder die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt (indirekter Verbotsirrtum, irrtümliche Annahme eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands).[5]

C.  Verbotsirrtum kann Verschulden ausschließen

Ein – egal ob direkter oder indirekter - Verbotsirrtum schließt das Verschulden an der Tat aus, wenn der Irrtum nicht vorwerfbar ist. Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind (nur) dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war.[6]

1. Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums?

Aus § 2 ABGB ist nicht zu folgern, dass Gesetzesunkenntnis für sich allein schon ein Verschulden begründet.[7] Aber Gesetzeskenntnis ist beim Kartellverbot wohl anzunehmen, zumal nach hA ein strenger Maßstab anzuwenden ist,[8] weil jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihm nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen ("Berufspflicht"[9]). Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zum Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, dh, dass bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt werden könnte.[10]

Nur positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit bewirkt guten Glauben. Schädlich wäre hingegen, wenn der Normunterworfene Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat und "dennoch" handelt. Zweifel lösen vielmehr Prüfungs- und Erkundigungspflichten aus.[11]

2. Rechtsauskünfte

Bloße Vertretbarkeit einer Rechtsansicht bei zweifelhafter Rechtslage entschuldigt nicht.[12] Wenn der Normunterworfene einen allfälligen Zweifel aber eindeutig klärt, etwa durch Einholung einer Rechtsauskunft (Behörde, Anwalt), wird der Zweifel beseitigt und es kann eine positive subjektive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens resultieren.

Keine Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums, sondern dessen Entschuldbarkeit liegt nach hA vor "nach erfolgter Einholung fachkundigen Rates bei einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle, die über den gesamten Sachverhalt informiert wurde oder bei behördlicher Prüfung".[13] Um die Auskunftsperson als verlässlich anzusehen, muss sie zuständig, sachkundig, unvoreingenommen sein und keinerlei Eigeninteresse verfolgen und so die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftsperson bieten.[14] In unklaren Fällen ist ein Vertrauen auf eingeholte kompetente Auskunft schützenswert; der Normunterworfene muss mE nicht "grundsätzlich weiter zweifeln".

Diese dargelegten Grundsätze gelten auch im Wettbewerbsrecht, wie die folgenden Fallbeispiele zeigen:

                             a)   Behördliche Auskünfte

Vertrauen auf Rechtsauskünfte ist nach der Jud schuldausschließend, wenn der Normunterworfene zB eine behördliche Rechtsmeinung (bei der zuständigen Behörde!) eingeholt hat.[15] IdS anerkannte auch - der im Übrigen restriktiv judizierende - EuGH einen entschuldigenden Rechtsirrtum bei (missverständlichen) Äußerungen der EK.[16]

                             b)   Anwaltliche Auskünfte

Bei Rechtsauskünften von Rechtsanwälten betont die strafrechtl Jud, dass der den Sachverhalt prüfende Anwalt nicht unvollständig informiert werden darf,[17] der sodann tatsächlich durchgeführte Sachverhalt nicht vom geprüften Sachverhalt abweichen darf und die Auskunft nicht "gleichsam als Alibiaktion" eingeholt wurde, es sich also nicht "bloß um ein abgekartetes Spiel" zwischen dem Betroffenen und seinem Anwalt gehandelt hat.[18] Die zivilrechtl Jud hat auch anerkannt, dass eine verfehlte Rechtsberatung nicht dem Mandanten (Mieter) als Verschulden zuzurechnen ist.[19]

Die Einholung einer Auskunft bloß eines politischen Funktionärs hingegen reicht (mangels Kompetenz) nicht.[20]

Im Kartellrecht entschied das OLG Wien als KG, dass dem (österr) Unternehmen ein Verschulden des - betr österr Kartellrecht falsch beratenden - (ausländischen!) Anwalts zugerechnet wird.[21] Ähnlich sah der EuGH keine Entschuldigung trotz "Äußerung eines Rechtsberaters" bei einem eindeutigen Verstoß (vereinbartes Exportverbot).[22] Sonst ist aber nach hA dem normunterworfenen Unternehmen auch im Kartellrecht dann kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, wenn es die Wettbewerbsrechtsfrage "fachlich kompetent erarbeiten und beurteilen" ließ,[23] etwa durch ausgewiesene Kartellrechtsspezialisten.[24] Dann liegt – schuldausschließende - "Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums" aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung vor,[25] insb wenn zB eine renommierte Anwaltskanzlei eine fundierte Rechtsauskunft gibt, wonach eine Maßnahme oder ein Verhalten kartellrechtlich keine Probleme wecke. Dann ist kein Verschuldensvorwurf gegen das Unternehmen zu erheben.

IdS entschied auch das OLG Wien als KG im Fall Kinopachtverträge, dass kein Verschulden vorliegt, wenn ein Unternehmen fachliche Beratung zu den kartellrechtlichen Implikationen eingeholt und somit die gebotene zumutbare Sorgfalt beachtet hat; es wurde daher keine Geldbuße verhängt.[26]

                             c)   Irreführende oder unklare Rechtslage

Wenn sich kartellrechtlich verpöntes Verhalten bspw auf ausdr (wiewohl EU-kartell­rechts­widrige) landesgesetzliche Regelungen - wie im Fall Rinderbesamung - stützen kann, ist noch mehr als bei einer anwaltlichen Rechtsauskunft ein entschuldbarer Rechtsirrtum (nicht nur des Gesetzgebers, sondern auch) des Normunterworfenen anzunehmen (und die BWB hat erst gar keine Geldbuße beantragt).[27]

Zwar ist der kartellrechtliche Verbotstatbestand im Großen und Ganzen leicht verständlich und ein Zuwiderhandeln daher  - nach der strengen Ansicht von EK und EuGH – idR vorwerfbar,[28] doch kann im Detail die Rechtslage durchaus komplex sein (man denke an das Legalausnahmesystem samt "more economic approach"[29] und dessen Unsicherheiten).[30] Auch die EK hat (sogar bei Missbrauch marktbeherrschender Stellung) im Fall Clearstream Banking, bei dem das Unternehmen bei der "wettbewerbsrechtlichen Analyse ... nicht auf frühere Fälle" zur rechtlichen Klärung zurückgreifen konnte, von einer Geldbuße Abstand genommen.[31]

Wenn zB inhaltlich ähnliche Absprachen ausdr als kartellrechtlich zulässig (genehmigt) erklärt worden sind, kann das Vertrauen auf die Legalität eigenen Handelns angebracht sein, so dass dem Normunterworfenen keinerlei Verdachtsmomente kommen müssen, sein Verhalten könnte eventuell rechtlich problematisch sein (so gab es bspw in manchen Branchen – bis in die jüngste Vergangenheit – europaweit zugelassene Wettbewerbsbeschränkungen[32] oder ein Unternehmen konnte berechtigterweise, und daher straffrei, im Fall Ferriere San Carlo auf die Legalität seines von der Behörde unbeanstandeten Verhaltens vertrauen[33]).

Im Fall Far Eastern Freight Conference[34] waren die Wettbewerbsverstöße öffentlich (nicht "geheim", wie bei Hard-core-Kartellen üblich bis hin zur Verschleierung[35], was idR sowohl Vorsatz als auch Unrechtsbewusstsein belegt). Öffentliches Handeln indiziert mangelndes Unrechtsbewusstsein; dieses indiziert guten Glauben an die Legalität eigenen Verhaltens; und dies indiziert das Vorliegen eines (die Schuld ausschließenden oder höchstens leicht fahrlässigen) Verbotsirrtums. Die EK verhängte Geldbußen "in symbolischer Höhe" von je ECU 10.000.[36] Das EuG aber erklärte die Geldbußenentscheidung der EK für nichtig, weil die Unternehmen aufgrund zahlreicher Umstände annehmen durften, dass die betreffende Vereinbarung rechtmäßig sei und es sich außerdem um eine langjährige und öffentliche Vereinbarung handelte.[37] (Man denke auch an den ähnlichen - noch pendenten – Fall Speditions-Sam­mell­ladungs­kon­ferenz/SSK.[38])

D.  Fahrlässigkeit, Milderungsgründe

Während ein entschuldbarer Rechtsirrtum die Geldbuße ausschließt, muss ein noch nicht die Schuld ausschließender Rechtsirrtum mE (auch wenn § 34 StGB nicht analog anwendbar ist[39]) als Milderungsgrund nach § 30 KartG gesehen werden.[40]

Da die Zumessungsgründe des § 30 KartG nicht taxativ sind,[41] kann auch berücksichtigt werden, ob sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung auf eine ausdr behördliche Genehmigung - wie im Fall Te­le­kom Aus­tria Tik­Tak-Ta­rif[42] - stützen kann. Die Jud hat in diesem Fall immerhin einen Milderungsgrund anerkannt (lässt aber sonst zunehmend eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Zumessungskriterien selbst bei hohen Geldbußen vermissen[43]). Der gute Glaube auf hoheitliche oder gesetzgeberische Akte war hier nicht gänzlich entschuldigend, weil die Genehmigung nicht kartellrechtliche Aspekte[44] betroffen hatte (Gleiches gilt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Genehmigung einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft[45]).

Wer bloß aufgrund eines Rechtsirrtums das Kartellrecht verletzt, wollte offensichtlich nicht rechtswidrig agieren; mangelnder Vorsatz sowie "Einsichtigkeit" sind Milderungsgründe.

Ein Milderungsgrund liegt mE auch vor, wenn der Normunterworfene sofort nach Erhalt einer weiteren (nämlich: abweichenden) Rechtsauskunft oder einer behördlichen Beanstandung, die eine kartellrechtliche Problematik (für ihn erstmals!) aufzeigt, die Zuwiderhandlung einstellt. Bei so einem Sachverhalt sind - im Unterschied zum üblichen, vorsätzlichen Hard-core-Kartell – Geldbußen oft unangemessen; vielmehr kann die BWB nach Abstellung von einer Geldbuße absehen wie in den Fällen HKR[46], HGR[47], HOA[48], Honorarleitlinien der Ziviltechniker[49] und Möbel­trans­port­entgelte 2002[50] (alle diese waren keine "geheimen" Kartellabsprachen und das Verhalten wurde nach Intervention der Kartellbehörde rasch eingestellt). Der BWB kommt bei Geldbußenanträgen nach Anhörung der Parteien[51] - ähnlich wie der EK - ein Ermessenspielraum zu.[52]

Bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen kommt auch ein gerichtliches Absehen von der Geldbuße oder eine nur geringe – "symbolische" - Geldbuße in Betracht, da es keine Strafuntergren­ze mehr gibt.[53]

SCHLUSSSTRICH

Ein Verbotsirrtum umfasst auch im Kartellrecht die Fälle des direkten Verbotsirrtums (Unkenntnis der Verbotsnorm) und des indirekten Verbotsirrtums (irrtümliche Annahme eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands). Wenn der Rechtsirrtum – zB aufgrund eingeholter fundierter Rechtsauskünfte - nicht vorwerfbar ist, resultiert Schuldlosigkeit (und Straflosigkeit), sonst nur eine gegenüber Vorsatztaten gemilderte Strafbarkeit.



[1] Dazu Nachw bei Brugger, Die Geldbußenbemessung nach § 30 KartG, OZK 2009, 172 (insb FN 7).

[2] Für das Unionsrecht Prieß/Spitzer, in Groeben/Schwarze, Komm6 Rn 48.

[3] Näheres zu den Zumessungsgründen Brugger, Die Geldbußenbemessung nach § 30 KartG, OZK 2009, 172 (Teil 1) und 207 (Teil 2).

[4] OGH als KOG  27.2.2006, 16 Ok 52/05 Pkt 1 (keine Geldbuße im Fall Anteilserwerb an SBS Fahrzeuge durch Wiesenthal & Co AG) m Hinw auf OGH als KOG 20.12.2004, 16 Ok 12/04 – Telekom Austria TikTak-Tarif.

[5] OGH 22.6.1994, 1 Ob 4/94 = RS0089602. Ähnl Kienapfel/Höpfel, Strafrecht AT11 Z 18 Rn 9 u 18.

[6] OGH 16.12.2003, 4 Ob 241/03z = RS0118363.

[7] RIS-Justiz RS0008652.

[8] ZB OGH 4.9.1997, 2 Ob 2289/96y m Hinw auf Bydlinski in Rummel2 Rz 2 zu § 2 ABGB.

[9] Dieser Begriff bei Raum in Langen/Bunte Komm I10 § 81 Rz 50.

[10] Kramer, Der Rechtsirrtum im ABGB, ÖJZ 1969, 511; Bydlinski in Rummel2 Rz 4 zu § 2 ABGB.

[11] Rengier, Karlsruher Komm OWiG3 § 11 Rz 58ff.

[12] BGH 16.12.1986, KZR 36/85, WuW/E 2341 ff, 2345 – Schadenersatz wg Missbrauchs der Marktbeherrschung durch Taxizentrale Essen.

[13] Höpfel, WK2 § 9 StGB Rn 14.

[14] BGHSt 40, 257, 264 zit nach Rengier, Karlsruher Komm OWiG3 § 11 Rz 59.

[15] ZB "Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zust höchsten Verwaltungsbehörde" im Fall OGH 10.2.2004, 4 Ob 19/04d. Auch VwGH 14.3.2008, 2004/10/0181, betont das.

[16] EuGH 16.12.1975, 40/73 - Suiker Unie – Rn 555-556.

[17] Vgl den finanzstrafrechtl Fall, wo der Angekl die jur und steuerl Berater über die wahren Verhältnisse täuschte, OGH 19.3.2009, 13 Os 105/08b.

[18] OGH 15.12.1994, 15 Os 103/94.

[19] OGH 13.10.2009, 5 Ob 29/09i; zuvor schon 1 Ob 531/91, 6 Ob 257/03t unter Ablehnung von 5 Ob 528/93.

[20] OGH 14.7.1986, 1 Ob 571/86, JBl 1986, 713 [716 re Sp].

[21] OLG Wien als KG 7.6.2005, 27 Kt 245/04 – Lenzing Lyocell-Geldbuße.

[22] EuGH 1.2.1978, 19/77 – Miller Int Schallplatten GmbH – Rz 18. Weitere Fälle Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 I/2 VO 1/2003, FN 397.

[23] Brugger, Die Geldbußenbemessung nach § 30 KartG, OZK 2009, 207 [213].

[24] Rengier, Karlsruher Komm OWiG3 § 11 Rz 77; Klusmann in Wiedemann, Kartellrecht2 Rz 60 mwN aus der dt Jud; Dannecker/Biermann in  Immenga/Mestmäcker, GWB4 Rz 89 mwN.

[25] Bechtold, Kartellgesetz5 § 33 Rz 20; ebenso § 81 Rz 19. Wiedemann, FS Rainer Bechtold, 6643; Dreher/Tho­mas, WuW 2004, 8, 12.

[26] OLG Wien als KG 24.11.2008, 26 Kt 10/08 u 26 Kt 11/08 (rk) – Kinopachtverträge/Betriebsüberlassung als Zusammenschluss - OZK 2009, 112 wörtlich: "... keinesfalls vorsätzlich, aber auch nicht fahrlässig begangen wurde, zumal die gebotene zumutbare Sorgfalt durch Einholung fachlicher Beratung jedenfalls beachtet wurde. Selbst wenn man Fahrlässigkeit verwirklicht sehen wollte, kann angesichts des Umstandes der Einholung entsprechender fachlicher Auskunft einerseits, dem Umstand, dass auch die […] Wettbewerbsbehörde in vielfacher Weise die Rechtslage verkennt und als unklar beurteilt, von einer Strafwürdigkeit der Tat keine Rede sein […]."

[27] BWB 22.2.2008, http://www.bwb.gv.at/BWB/Aktu­ell/Archiv2008/rinderbe­samung_22022008.htm (Stand 23.9.2010).

[28] Ausf Dannecker/Biermann (FN 22) Rn 185-193.

[29] Dazu Brugger, Braucht Österreich eine Verordnung nach § 3 KartG? OZK 2009, 3 [5].

[30] Darauf verweist auch Zeder, Die österreichischen Kartellbußen am Maßstab des Kriminalrechts, JBl 2007, 477 [488] FN 77.

[31] EK 2.6.2004, IP/04/705 – Clearstream Banking.

[32] ZB manche Freistellungen in der nun auslaufenden Kfz-GVO (1400/2002) oder gemeinsame Kostenberechnungen im Versicherungssektor (VO 358/2003, bis 31.3.2010 in Kraft). Weiters auch "Hard-core-Fälle" wie Art 3 VO (EWG) 4056/86 (Preis- und sonstige Festlegungen im Seeverkehr für Kabotage- und Trampdienste durch "Linienkonferenzen" bis 18.10.2008 in Kraft). Oder VO (EWG) 3568/83 über Absprache von Beförderungsentgelten im Güterkraftverkehr (bis 31 . 12.1989 in Kraft). Absprachen im Seeverkehrsliniendienst gem VO (EG) 823/2000 (in Kraft vom 26.4.2000 bis 25.4.2010). Die Kabotage wird weitgehend unterbunden gem VO (EWG) 3118/93.

[33] EuGH 12.11.1987, 344/85 – Ferriere San Carlo – Rn 13.

[34] Diesen Hinweis verdanke ich RA Dr Dieter Thalhammer.

[35] ZB Versuch, das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen, usw im Fall EuG 14.5.1998, T-347/94 - Mayr-Melnhof - Rn 257.

[36] EK 21.12.1994, IV/33. 218 – Far Eastern Freight Conference - , ABl 31.12.1994, L 378/17.

[37] Ger 28.2.2002, T-86/95 – Linienkonferenzen.

[38] Die SSK agierte seit den 70er Jahren, als sie sogar in der RV des KartG 1972, 473 BlgNR XIII GP, und in Gugerbauer, Komm zum Kartellgesetz [1994], § 60 Rz 2 dargestellt wurde, und weiter bis 2007 ganz öffentlich und ließ den SSK-Tarif ohne Geheimhaltung in mehreren Tausend Exemplaren drucken zwecks Verteilung an Kunden. Die SSK war sogar in Schulungsunterlagen des "bfi" dargestellt und die "Logixx Unternehmens- und IT-Beratung" bot auf der Website der Wirtschaftskammer eine Software zur Berechnung nach SSK an.

[39] OGH als KOG 12.9.2007, 16 Ok 4/07 – Europay - Pkt I.16.3 lehnt eine generelle Analogie zu allen Bestimmungen des § 34 StGB ab; § 30 KartG sei nicht ergänzungsbedürftig.

[40] Zum nicht schuldausschließenden Rechtsirrtum vgl § 34 Abs 1 Z 12 StGB, dessen Wertungen allg Art – selbst ohne (!) Analogie (s FN 39) – im Rahmen des § 30 KartG zu berücksichtigen sind.

[41] OGH als KOG RIS-Justiz RS0122743.

[42] S OGH als KOG 20.12.2004, 16 Ok 12/04, S 27 u 28 - Te­le­kom Austria TikTak-Tarif (Milderungsgrund; Geldbuße nur EUR 500.000). Dass die behördliche Duldung ein Milderungsgrund sein kann, sagt auch OLG Frankfurt WuW/E OLG 4484, 4488.

[43] Krit dazu  Brugger, Anmerkung zur Geldbußenentscheidung im Industriechemikalienkartell, ecolex 2009, 507 (508).

[44] So auch Raum in Langen/Bunte Komm I10 § 81 Rz 52.

[45] OGH 1.4.2008, 11 Os 23/06a - Pyramidenspiel E.

[46] Die Honorar- und Kalkulationsrichtlinien (HKR) und das Kalkulationsprogramm "Jobman2" der Design Austria wurden über Druck des BKAnw und der BWB widerrufen. Geldbußen wurden nicht beantragt.

[47] Dazu BWB in http://www.bwb.gv.at/BWB/Aktuell/Archiv2007/widerruf_hgr.htm: "Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat […] die Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe (HGR) widerrufen […]. Die Kammer hatte sich […] sehr kooperativ gezeigt und die HGR widerrufen, weshalb ein kartellgerichtliches Verfahren vermieden werden konnte."

[48] Über Druck von BKAnw und BWB (Brief 31.7.2006) widerrief die Kammer der Architekten die Honorarordnung Architekten (HOA) per 31.12.2006; ein Geldbußenantrag unterblieb, obwohl alle Kriterien eines Kartells bzw eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung iSd Art 81 EG (nun Art 101 AEUV) erfüllt waren.

[49] Mit Beschluss des Kammertages vom 30.10.2006 mit Wirksamkeit 31.12.2006 wurde dem bereits seit 1.1.2006 gültigen KartG 2005 entsprochen. Dem gingen laut BWB (s http://www.bwb.gv.at/BWB/Aktu­ell/Archiv2007/archi­tekten_hono­rarleitli­nien.htm) langjährige - zum Teil schwierige - Verhandlungen zwischen den Wettbewerbsbehörden und der Bundeskammer voraus.

[50] Möbel­trans­port­entgelte 2002 des Fachverbandes Spedition & Logistik. Der Fachverband ersetzte die Empfehlung fester Preise durch eine Unterlage zur Kalkulation individueller Kosten. Hierauf  zogen BWB und BKartA ihre Anträge auf Widerruf zurück. Siehe http://www.bwb.gv.at/BWB/Aktu­ell/Archiv2004/uve_moebel­trans­port_spe­diti­onen.htm.

[51] Dazu Brugger, Kein rechtliches Gehör vor einem Geldbußenantrag der BWB? ecolex 2008, 648.

[52] Zum Ermessenspielraum vgl Klees, Das Instrument der Zusagenentscheidung der Kommission und der Fall "E.ON", WuW 2009, 374.

[53] Vgl A Mair in Schick/Hilf, Kartellstrafrecht [2007], 101 FN 24. Für die Zeit vor dem 1.1.2006  bedarf es einer Analogie zu § 42 StGB aF (nun § 191 StPO) und § 21 Abs 1 VStG; wenn nicht Präventionsgründe dagegen sprechen, wandte der OGH als KOG  27.2.2006, 16 Ok 52/05, § 42 StGB und § 21 Abs 1 VStG analog an; krit Neumann, Zur mangelnden Strafwürdigkeit bei der Verhängung von Geldbußen nach dem KartG, ecolex 2009, 416.